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SNAPD (Schweizerisches Netzwerk ausgebildeter Privatdetektive)
In unserem Netzwerk sind alle professionell ausgebildeten Privatdetektive und Detektivbüros unter einem Dach.
Das SNAPD ersetzt den früheren Verband; SVAPD (Schweizerisccher Verband ausgebildeter Privatdetektive).
Bei der Auflösung des Verbandes am 31.01.2020, wurde das Kassenguthaben von ca. 3´500.- der Stiftung Pfarrer Sieber gespendet.
Alle früheren SVAPD-Verbandsmitglieder, die jeden Monat, maximal alle 6 Monate uns eine Zeitliste zukommen liesen, werden automatisch in das Schweizerische Netzwerk ausgebildeter Privatdetektive (SNAPD), inkl. den 5,5% Lohnzuschlag pro Std. überführt, ohne eine neue Gebühr zu bezahlen. Wer über 6 Monate keine Zeitliste abgegeben hat, wird nicht automatisch in das SNAPD überführt.
Früher haben unsere SVAPD-Mitglieder (ohne Vorstand) pro Jahr CHF 200.- Vereinsgebühren bezahlt.
Neu ist, dass man einen einmaligen Beitrag von CHF 500.- bezahlt und ist dann ohne erneute Jahresgebühr in der höheren Lohnklasse von CHF 38.- pro Std. (entspricht 5,5% mehr Lohn) Siehe auch weiter unten die Honorarvergütungstabelle
Mit unserem Netzwerk SNAPD möchten wir Aktivitäten, Observationsübungen zur Auffrischung und technische Neuheiten untereinander austauschen aber auch Nachtübungen mit Nachtsichtgeräten und Wärmebildkameras organisieren.
Die Partnerbüros kontrollieren sich untereinander um die seriosität der Partnerbüros zu gewährleisten.
Wie wird kontrolliert?
Ein Partnerbüro vergibt einen Fake-Auftrag an ein anderes Partnerbüro und überprüft so die seriöse Erledigung des Auftrages.
Wer unseriös arbeitet, wird aus dem Netzwerk für immer verbannt.
Wer kann Mitglied werden?
Alle, die bei der SAO eine Privatdetektivausbildung bzw. eine Aufnahmeprüfung absolviert haben.
SNAPD Spesen-/Lohnreglement
Einsätze in der Schweiz und den angrenzenden Länder (z.B. DE/AT/FR/IT):
- Zeit und Km-Gutschrift gemäss Google-maps/Twixrout ab Wohnort bis Einsatzort
(Für Detektive, deren Privatauto - kein Firmenauto! - in Einsatz kommt)
- Während Einsatz als Detektiv - effektiver Zeitaufwand
- Km-Gutschrift während des Detektiveinsatzes gem. Tacho/muss dokumentiert werden
- Zeit und Km-Gutschrift gem. Google-maps/Twixtel ab Beendung Einsatz bis Wohnort
- Berichterstattung ausführliche Dokumentation mit Bildmaterial zum Detektivhonorar (Max. 1 Stunde pro Einsatz)
Anmeldung im Detektiv-Shop unter SNAPD >>>
Funktion gem. Ausbildung | Lohn bei SNAPD-Mitgliedschaft | Lohn ohne Mitgliedschaft |
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Supervisor | CHF 39.05 pro Std. | CHF 37.00 pro Std. |
Sozialdetektiv | CHF 42.20 pro Std. | CHF 40.00 pro Std. |
Wanzenspezialist | CHF 41.15 pro Std. | CHF 39.00 pro Std. |
Instruktor | CHF 52.75 pro Std. | CHF 50.00 pro Std. |
Algemeines über Spesen
Alle volle sechs Stunden werden automatisch CHF 20.- Anwesenheitsspesen vergütet.
Verpflegungsspesen, die im direkten Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und unvermeidbar sind, werden gemäss Beleg vergütet.
Belege müssen bis spätestens 7 Tage nach Einsatzende dem Lohnbüro zugesandt werden. Später eingehende Spesenbelege werden nicht mehr abgerechnet.
Es ist bei den Verpflegungsspesen darauf zu achten, preiswerte Mahlzeiten und Getränke zu konsumieren.
Für Km-Spesen mit dem Einsatzfahrzeug werden pro km CHF 1.- vergütet und zwar von Zuhause in den Einsatz, bis wieder Zuhause.
Hotelübernachtungen werden nur gegen Beleg vergütet. Es sind vorzugsweise Mittelklasshotels oder je nach Einsatz oder Wunsch des Auftraggebers auch höher gradierte Hotels zu buchen.
Weitere Spesen wie Flugkosten/Automiete etc. nach Rücksprache mit dem Auftraggeber.
SNAPD-Standesregeln
Anmerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Text nur die männlichen Formen verwendet.
l. Verhalten der Privatdetektive im Schweizerischen Netzwerk ausgebildeter Privatdetektive (SNAPD)
Art. 1 Geltungsbereich
Mit dem Beitritt zum SNAPD verpflichten sich die Mitglieder des SNAPD, die Standesregeln einzuhalten. Sie bekunden somit den Willen, ihren Beruf in einem ethischen und professionellen Sinn zu betreiben. Die Standesregeln sind ein strenges Regelwerk für die Ausübung der Arbeit der unabhängigen Privatdetektive.
Art. 2 Grundsatz der Berufsausübung
Der Privatdetektiv hat seinen Beruf gewissenhaft nach besten Wissen und Können und mit der erforderlichen Sorgfalt auszuüben. Seine Handlungen müssen im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und von höchster Objektivität gekennzeichnet sein.
Art. 3 Aufträge des Kunden
Der Privatdetektiv übt seinen Beruf unabhängig aus. Er verpflichtet sich, nur Aufträge anzunehmen, die er aufgrund seiner Befähigung und innerhalb der gesetzlichen Vorschriften ausführen kann bzw. darf. Er lehnt Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen, ab. Der Privatdetektiv behandelt die Aufträge speditiv, hält die Kundschaft auf dem Laufenden und berichtet nach Erledigung des Auftrages immer schriftlich. Er kann Aufträge an Netzwerkmitglieder weitervermitteln. Die Vermittlungsgebühr sowie Zahlungsfristen werden unter den Mitgliedern ausgehandelt.
Art. 4 Honorare und Spesenansätze
Die vom SNAPD vereinbarten Honorare- und Spesenansätze sind verbindlich. Sie werden der Kundschaft bei Annahme eines Auftrages mitgeteilt. Der Privatdetektiv darf Pauschalangebote vereinbaren, sofern sie seiner voraussichtlichen Leistung entsprechen. Hingegen ist es ihm untersagt, vor Beendigung eines Auftrages mit der Kundschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung am Auftragsgewinn für das Honorar abzuschliessen. Ebenso darf er sich nicht verpflichten, im Falle eines ungünstigen Ausganges auf das Honorar zu verzichten. Erfolgsprämien zusätzlich zum Honorar sind zulässig. Der Privatdetektiv darf von der Kundschaft einen Vorschuss auf sein Honorar oder seine Auslagen verlangen.
Art. 5 Berufsgeheimnis
Der Privatdetektiv untersteht gegenüber allen Personen zeitlich unbegrenzt dem Berufsgeheimnis, und ist zur vollen Verschwiegenheit verpflichtet. Sind Informationsquellen gegenüber vertrauliche Behandlung und/oder Geheimhaltung zugesichert worden, sind diese strikte einzuhalten.
Art. 6 Werbung
Die Mitglieder des SNAPD dürfen in allen zur Verfügung stehenden Medien werben. Unlautere Werbung ist ihnen indes untersagt. Unlautere und widerrechtlich sind täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren, die das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern/Abnehmern beeinflusst.
Art. 7 Interessenkonflikt
Der Privatdetektiv darf keine Aufträge annehmen, wenn er weiss, dass bereits ein anderer Privatdetektiv in der gleichen Sache arbeitet. Der Privatdetektiv handelt standeswidrig, wenn er einen Auftrag annimmt oder weitergibt, in dessen Angelegenheit er bereits für die Gegenpartei tätig war.
Art. 8 Detaillierter Bericht und Abrechnung
Der Privatdetektiv fertigt nach Abschluss eines Auftrages einen detaillierten Arbeitsrapport an. Honorarforderungen sollen von der Kundschaft innert zehn, vierzehn oder dreissig Tagen beglichen werden.
ll. Verhalten gegenüber Privatdetektiv-Mitglieder
Art. 9 Loyalität und Fairness
Die Standespflicht der Kollegialität gebietet dem Privatdetektiv, sich loyal zu verhalten und persönliche Angriffe zu unterlassen. Gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit wird von allen Mitgliedern ein diskretes und zurückhaltendes Verhalten verlangt. Die Interessen und der gute Ruf der Mitglieder des Netzwerkes sollen entsprechend repräsentiert und gewahrt werden.
Art. 10 Streitigkeiten unter Kollegen
Bei Streitigkeiten unter Kollegen werden die beiden Parteien zum Versuch einer gütlichen Einigung verpflichtet. Bleibt der Versuch erfolglos, so haben die Beteiligten den Netzwerkvorsteher des Netzwerkes um Vermittlung zu ersuchen.
Art. 11 Disziplinarmassnahmen
Verletzt ein Mitglied die Standesregeln, soll es in einem ersten Schritt durch andere Mitglieder in geeigneter Form darauf hingewiesen werden. Bleibt der kollegiale Hinweis erfolglos, wird - bei groben Verletzungen - der Netzwerkvorsteher des Netzwerkes informiert. Dieser kann entsprechende Massnahmen einleiten.
Art. 12 Ausschluss aus dem SNAPD
Der Netzwerkvorsteher ist berechtigt, die Partnerbüros auf Seriosität sowie Loyalität zu überprüfen. Bei schwerwiegenden Mängel oder Vorkommnissen, wenn das Ansehen des Netzwerkes oder einzelne Mitglieder darunter leiden, kann der Netzwerkvorsteher den Ausschluss aus dem SNAPD bestimmen.
III. Schlussabstimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
Die Standesregeln treten mit Genehmigung des Nezwerkvorstehers am 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzen